In Art. 5 Abs. 2 DSGVO Der Grundsatz der „Rechenschaftspflicht“ ist in Art. 5 Abs. 2 DSGVO festgesetzt und besagt, dass Verantwortliche für die Einhaltung bestimmter Datenschutzgrundsätze (aus Art. 5 Abs.1 DSGVO) verantwortlich sind und deren Einhaltung nachweisen (können) müssen. Darüber hinaus wird Art. 24 Abs.1 DSGVO weiter ausgeführt und gefordert, dass Verantwortliche den Nachweis dafür zu erbringen haben, dass die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt.
Wird gegen diese Nachweis- und Rechenschaftspflicht verstoßen, drohen empfindliche Strafen. Außerdem bieten lückenhafte Dokumentationen oder Fehler in der Datenverarbeiten immer wieder Grundlage für Schadensersatzansprüche, die Unternehmen teuer zu stehen kommen können.
Eine der wichtigsten Dokumentationspflichten ist das Führen eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, die aus Art. 30 DSGVO hervorgeht. Darüber hinaus sind zu dokumentieren:
- Risikoabschätzung
- ggfs. Datenschutzfolgeabschätzung
- Datenschutzrichtlinie
- Auftragsverarbeitung
- Datenlöschung
- Datenpannen